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   VG Frankfurt/Main, 18.10.2000 - 9 G 5064/00.AF(2)   

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VG Frankfurt/Main, 18.10.2000 - 9 G 5064/00.AF(2) (https://dejure.org/2000,25137)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.10.2000 - 9 G 5064/00.AF(2) (https://dejure.org/2000,25137)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18. Oktober 2000 - 9 G 5064/00.AF(2) (https://dejure.org/2000,25137)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EGMR, 25.06.1996 - 19776/92

    AMUUR v. FRANCE

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.10.2000 - 9 G 5064/00
    Wenn nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 25.06.1996 - NVwZ 1997, 1102 ff.) eine - wie hier im Hinblick auf § 18 a AsylVfG bewirkte - nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f) EMRK zulässige Freiheitsbeschränkung jedenfalls bei übermäßiger Dauer sich in einer - gegebenenfalls nach Maßgabe der EMRK unzulässige - Freiheitsentziehung umwandeln kann, gebietet es das Prinzip der Bindung des Gesetzgebers an höherrangiges Recht - hier die Europäische Menschenrechtskonvention -, die gesetzlichen Vorschriften so auszulegen, dass sie den zu beachtenden Anforderungen gerecht werden.
  • VG Frankfurt/Main, 12.08.1996 - 5 G 50448/96

    Asylbewerber - zur Gestattung der Einreise bei überlangem Aufenthalt im

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.10.2000 - 9 G 5064/00
    § 18 a Abs. 5 Satz 2 AsylVfG soll bewirken, dass das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens grundsätzlich nur eine Entscheidung zu treffen hat, und ordnet zu diesem Zweck die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung an, dies kann jedoch nur dann der Zweckbestimmung der Vorschrift entsprechen, wenn das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet hegt (so auch VG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.1996 - 5 G 50448/96.A(2) - InfAuslR 1996, 367, 371 f.).
  • VG Frankfurt/Main, 13.02.2001 - 9 G 433/01

    Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ; Antrag auf Asyl

    Etwas anderes ergibt sich bei Fristabläufen am Wochenende oder Feiertagen auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem Verfahren nach § 18 a AsylVfG um ein beschleunigtes Asylverfahren handelt, welches nach der Intention des Gesetzgebers ganz wesentlich auch von der Intention getragen wird, die Bearbeitung von Asylanträgen unter den besonderen Bedingungen dieses Verfahrens in einem eng gesteckten Zeitrahmen, mithin bei größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen, um die im Einzelfall erforderliche Verweildauer für Asylbewerber im Flughafenbereich so kurz wie möglich zu gestalten (vgl.: in diesem Zusammenhang auch das Unverzüglichkeitskriterium des Art. 5 EMRK im Hinblick auf Festnahmen im Zusammenhang von Einreiseverhinderungen bzw. schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. f. EMRK sowie VG Frankfurt a.M., B. v. 18.10.2000, 9 G 5064/00.AF).

    Die Kammer hält damit an der im Beschluss vom 18.10.2000 (9 G 5064/00.AF (2)) vertretenen Auffassung nicht fest, dass die Zweitagesfrist des § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG auch an einem Sonnabend, Sonntags oder gesetzlichen Feiertag ablaufen kann.

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